Verwaltung in Graz - Verwaltung von Graz
von Herbert Phleps (2007)

Die für unsere Betrachtung relevante Entwicklung der Verwaltung beginnt in der ersten Hälfte des 13. Jhdts., als Herzog Friedrich II. nach einem Streit mit dem Kaiser mit der Reichsacht belegt wurde und seine Ländereien an den Kaiser zurückfielen. Der Kaiser verwaltete diese Ländereien nicht selbst. Als Reichsverweser wurde Bischof Eckbert von Bamberg de facto zum Landeshauptmann bestellt, ihm zur Seite standen der Burggraf von Nürnberg und Graf Eberhard von Eberstein. Zum obersten Landrichter ernannte der Kaiser den Grafen Ulrich von Pfannberg (1236).

Als sich der Kaiser und Herzog Friedrich II. 1240 aussöhnten und Herzog Friedrich II. wiedereingesetzt wurde,  ging die Reichsunmittelbarkeit zwar verloren, aber die Struktur der Verwaltung mit dem Landeshauptmann wurde beibehalten. Graz erhielt in dieser Zeit das erste und bis heute weitgehend unveränderte Stadtsiegel und weitere Freiheiten, die im (leider verloren-gegangenen) Privileg Rudolfs I. 1281 bestätigt wurden. Gesichert sind die Mautfreiheit von Grazer Kaufleuten und die Steuererleichterungen des Handels. Die dadurch erworbenen Wirtschaftsvorteile stärkten das Selbstbewusstsein der Grazer Bürger und den Drang nach  weiterem Einfluss, wie zB der Pacht des Landgerichts und damit der Gerichtsbarkeit.

Aus derselben Zeit stammt ein urkundlicher Beweis für das Vorhandensein eines Stadtgerichts: Der Adel und seine Untertanen sowie der Klerus müssen sich nicht vor dem Stadtrichter,  sondern vor dem Landrichter verantworten.

Gerichtsbarkeit
Der Stadtrichter steht an der Spitze der  Stadtverwaltung und wird vom Landesfürsten ernannt, wobei die Bürgerschaft das Vorschlagsrecht hat. Bis zur Mitte des 14. Jhdts. bekleideten nur Angehörige der vornehmsten  Geschlechter von Graz das Stadtrichteramt.
Seit der Trennung vom Landgericht, 1240, bis zum Jahr 1281 übt der Stadtrichter die niedere Gerichtsbarkeit,  seit 1281 auch die hohe (Blut-) Gerichtsbarkeit aus. Der Richter musste den „Blutbann“ jährlich beim Landesfürsten einholen und für ihn eine Taxe bezahlen.
Als erster Stadtrichter wird ein „Albertus judex“ 1241 genannt, er dürfte aber, da er bereits vorher als landschaftlicher (=Landes-) Beamter in verschiedenen Quellen genannt wird, eher ein Landgerichtsmitglied gewesen sein.  Im Jahr 1380 war Hanns der Ameldrosch Stadtrichter im 2. Jahr. 1381 wurde Peter der Rietenburger in dieses Amt gewählt, um es 1382 für zwei weitere Jahre an seinen Vorgänger Hanns zurückzugeben.

Magistrat
Die Leitung und Verwaltung des Gemeinwesens war eigentlich die Aufgabe der gesamten Bürgerschaft. Das Bürgerrecht war an den Besitz eines oder mehrerer Häuser und die Ausübung eines ehrbaren Berufes gebunden. Sie wurde jedoch in der Tat von dem jährlich von den Bürgern gewählten Ausschuss, den „Geschworenen des Rats“, zwölf wohlhabenden und angesehenen Bürgern, ausgeübt, die unter sich  die Stadtämter aufteilten:

Kein Mitglied des Rates war der Stadtschreiber, dessen Amt sich bis in die zweite Hälfte des 13. Jhdts. zurückdatieren lässt. Seine lange Amtsperiode sowie seine Tätigkeit als Landgerichtsschreiber, in welcher er Gerichtsprotokolle verfasste, Urkunden fertigte und Urteile protokollierte, verhalfen ihm zu einer Geschäfts- und Rechtskenntnis, die ihn, zusammen mit seiner langen Erfahrung, zu einer starken und kontinuierlichen Stütze des Magistrats, wie die Verwaltungseinheit aus Rat und Stadtrichter genannt wurde, machten.

Neben dem Stadtschreiber versahen noch andere Schreiber sowie Wächter und Torschließer  ihren Dienst. Das Torstehen war einst Bürgerpflicht gewesen, aber die Bürgerschaft einigte sich schon bald darauf, sich dieser Aufgabe durch die Aufnahme beruflicher  Wächter zu entledigen.      

Einmalig für Graz ist die Nennung des Trompeters Georg Par , der als Turmbläser städtischer Beamter war (1345).

Weitere gesicherte Aufzeichnungen über städtische Angestellte gibt es erst ab Mitte 16. Jhdt., wo ua Türmer, Torwächter, Feuerrufer (= Nachtwächter), Wasseraufseher, Marktrichter, Gassenräumer, Stadtzimmerleute, Gerichtsdiener, Stadtfuhrleute ua genannt werden. Den einen oder anderen wird es aber sicher davor auch schon in ähnlicher Form gegeben haben.

Eine gesonderte Verwaltungsaufgabe war der Umgang mit den in Graz ansässigen Juden. Diese wohnten in einem eigenen Viertel am Südende der Stadt, zwischen dem Ende der Bürgergasse (heute Herrengasse) und der Stadtmauer im Bereich des eisernen Tores. Sie hatten Hausbesitz, aber keine Bürgerrechte, sie mussten Steuer zahlen, aber keine Abgaben an die Stadt. Sie durften kein Handwerk ausüben, aber Handel treiben. Außer durch ihren Einfluss auf das Geschäftsleben als Großhändler  und Geldverleiher waren sie wegen ihrer Lebensweise und Religion den christlichen Bürgern unheimlich und verhasst. Das Getto war eine Stadt  in der Stadt, und der Umgang mit den Juden, soweit er über das notwendige Geschäftliche hinausging, verboten. Um Streitigkeiten hauptsächlich  zwischen Juden und Christen, aber  auch Juden untereinander, zu schlichten, wurde ein angesehener Bürger als Judenrichter bestellt und hoch bezahlt.

Das Marktrecht war nicht nur das Recht Märkte abzuhalten, sondern auch die Ausübung der Marktgerichtsbarkeit und die Einsetzung eines Marktrichters, der Maße und Gewichte, sowie die Beschaffenheit der Waren zu prüfen und gegebenenfalls Strafen zu verhängen hatte. Die meisten Steitigkeiten mit und unter Handwerkern und  Kaufleuten wurden aber durch die Gilden und Zünfte „außergerichtlich“ geregelt – ein moderner Weg.

Nicht zu unterschätzen sind die Probleme der Stadt mit den „befreiten Häusern“, das sind jene Höfe des Adels und der Geistlichkeit, welche sich innerhalb der Stadtmauern befanden, aber von jeglicher Abgaben- und Leistungspflicht frei waren. Am Ende  des 14. Jhdts. waren das beinahe zwei Drittel der Stadtfläche von Graz. Die Verteilung der durch die Ausgaben notwendigen Steuerlast auf die verbleibenden nicht-privilegierten Bürger erregte großen Unmut, der zu mehrmaligen Petitionen des Magistrats an den Landesfürsten führte, diese Privilegien aufzuheben oder  doch einzuschränken. 
Eine Ausnahme im positiven Sinn bildete hier das Haus des deutschen Ritterordens (heute Sporgasse/Hofgasse): Der Orden hatte außerhalb der Stadtmauer (Leechkirche) ein befestigtes Gut und schirmte dadurch die gefährdete Ostseite der Stadt ab. Daher erhielten die Deutschordensritter zahlreiche Privilegien, beispielsweise eine eigene niedere Gerichtsbarkeit.

Stadtbewohner, die kein eigenes Haus besaßen (meist Mieter in Magistratshäusern) oder wegen ihres Berufs (ehrlose Berufe) oder ihrer Herkunft (Juden) kein Bürgerrecht erworben hatten, hieß man Inwohner. Diese hatte keine Bürgerrechte, dafür aber die gleichen Abgaben zu leisten (Ausnahme: Juden). Auch konnte das Bürgerrecht entzogen werden, wenn beispielsweise „ehrloses“ Verhalten eines Familienmitgliedes zu einer gerichtlichen Verurteilung führte.

Quellenverzeichnis:
Fritz Popelka, Geschichte der Stadt Graz; Werner Strahalm, Graz – eine Stadtgeschichte; Hans Pirchegger,  Geschichte der Steiermark

 

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